Note 190 — 16. Im Parlament und Daheim. (Juli und August 1848 bis zum Conflict über den Malmöer Waffenstillstand.)
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St. B. S. 896. — Die Reactivirung des Bundestags wurde später wirklich rechtlich angeknüpft an den perfiden Doppelsinn der Erklärung Schmerling’s vom 12. Juli. Die k. k. Staatsjuristen sagten: die Befugnisse des Bundestags seien der Centralgewalt übertragen und bis zum Erlöschen derselben von dieser geübt worden; nun hindere nichts, daß der Bundestag seine schlummernden Befugnisse selbst wieder ausübe. Dieser verlogenen Rechtsverdrehung hat Zachariä zwar mitten in der wildesten Reactionszeit die ganze Verachtung entgegengeschleudert, die sie verdiente (in seiner Schrift „Die Reactivirung des Bundestages“), und Albrecht hat in Leipzig den vielen Tausenden, die nacheinander zu seinen Füßen gesessen, mit dem königlichen Freimuth seiner Kritik die ganze Tiefe der Rechtlosigkeit und Ruchlosigkeit der Wiedereinsetzung des Bundestags offenbart. Dennoch aber wäre das Bewußtsein dieser Rechtlosigkeit im Volke wesentlich gefördert und jener Staatsumwälzung auch der letzte Vorwand des guten Glaubens entzogen worden, wenn das Parlament damals den Antrag seines linken Centrums angenommen hätte.