Note 5 — ZWÖLFTES KAPITEL
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Die ehemaligen Alkalden, die ohne vorhergehende Uebung in amtlichen Geschäften, oft ohne Bildung und Kenntnisse und ohne die zu einem so verantwortlichen einflussreichen Amte erforderlichen geistigen und moralischen Eigenschaften, ihre Stellen kauften oder sie durch Gunst erwarben, empfingen vom Staat ein nominelles Gehalt und zahlten ihm eine Patentsteuer für die Berechtigung Handel zu treiben. Nach Arenas (S. 444) galt diese Patentsteuer als eine den Alkalden für Uebertretung des Gesetzes auferlegte Geldstrafe: »denn da ihnen durch verschiedene Gesetze5 jede Art Handelsbetrieb untersagt war, so geruhte S. Majestät dennoch, ihnen die Erlaubniss dazu zu ertheilen.«6 Dieser Unfug wurde erst durch R. D. 23. September und 30. Oktober 1844 aufgehoben.