Note 11 — FÜNFUNDZWANZIGSTES KAPITEL
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Da die Finanzverwaltung den Tabak nicht, wie freie Konkurrenz thun würde, nach seinem wirklichen Werthe klassifiziren kann, so hat sie den Ausweg ergriffen, die Preise nach der Blattgrösse festzusetzen; auch soll die auf Erziehung der Pflanze verwendete Sorgfalt bis zu einem gewissen Grade die Grösse der Blätter bedingen, die demnach wenigstens ein Kennzeichen für die sorgsame Behandlung, wenn auch nicht gerade für die Güte ist.11