Note 7 — DRITTES KAPITEL
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Es giebt eine besondere Verordnung von 100 §§. über die Hahnenkämpfe (Madrid, 21. März 1861). § 1 bestimmt, dass die Kämpfe, da sie eine Staatseinnahme bilden, nur auf öffentlichen Schauplätzen stattfinden dürfen; § 6. sie sind an Sonn- und Festtagen zu gestatten; § 7. von Schluss der Hauptmesse bis Sonnenuntergang; § 12. mehr als 50 Doll. dürfen nicht auf einmal gewettet werden. § 38. Jeder Hahn darf nur ein Messer und zwar am linken Sporn tragen. § 52. Der Kampf ist beendet, wenn beide Hähne oder einer derselben stirbt, oder wenn einer von beiden aus Feigheit davonläuft. In Daily News vom 30. Juni 1869 findet sich die Notiz, dass in Leeds, fünf Männer jeder zu 2 Monaten Gefängniss verurtheilt wurden, weil sie sechs, mit metallenen Sporen bewaffnete Kampfhähne gegen einander hatten kämpfen lassen. Danach scheint in England das früher sehr beliebte Schauspiel nicht mehr gestattet zu sein. ↑