Note 27 — VII. Santjago (Chile).
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Jeder Gegenstand, der im Hafen von einem Schiffe auf das andere gebracht wird, muß verzollt werden, als sei er am Lande verkauft worden. Streifende Boote der Zollwacht führen scharfe Aufsicht.
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Jeder Gegenstand, der im Hafen von einem Schiffe auf das andere gebracht wird, muß verzollt werden, als sei er am Lande verkauft worden. Streifende Boote der Zollwacht führen scharfe Aufsicht.