Note 3 — Allerlei Fischräuber, bepelzt und befiedert
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Nach meiner persönlichen Auffassung ist dieser Beschluß nicht haltbar. Alle »kleinen Feld-, Wald- und Singvögel« sind vom Jagdrecht ausgenommen. Zugegeben auch, daß der Eisvogel unter diesen Begriff nicht recht zu bringen ist, ein »Wasservogel« – und als solcher nur wäre er jagdbar – ist er aber gleich der Bachstelze und der Wasseramsel doch nur im biologischen, nicht im systematischen Sinne. Und daß Nutzen oder Schaden bei der Beurteilung, ob jagdbar oder nicht jagdbar, berücksichtigt werden sollen, davon sagt das Gesetz nichts.