Note 11 — II. Aus Malmedys Vergangenheit.
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Die Verfassung enthielt im Wesentlichen die früheren Bestimmungen, deren Text verloren gegangen war. Das Oberhaupt der Herrschaft Stavelot-Malmedy hatte, wie bereits bemerkt, souveräne Gewalt; wie es in der Verfassung hieß, war der Fürst Herr über Leben und Tod; er hatte vollste Gewalt über „Feuer, Wasser, Luft und Erde“. Die Landstände, zu welchen die beiden Priore von Stavelot und Malmedy, die ältesten der Ritterschaft, je zwei Schöffen der Gerichtshöfe, die Bürgermeister der beiden Städte und die Gemeindeabgeordneten gehörten, traten jedes Jahr zur Beratung zusammen. Zu der Ständeversammlung gehörten auch adelige Deutsche, die in dem Fürstentum begütert waren, u. a. der österreichische Graf v. Metternich (die fürstliche Familie v. Metternich hat erst in den vierziger Jahren ihre dortigen Güter veräußert). Dem Abte stand als Fürsten ein Staatsrat von 3, oft auch 5 Mitgliedern bei Seite. Die haute-cour von Stavelot protestirte allerdings dagegen, indem sie ihre älteren Rechte geltend machte, aber es wurde ihr u. a. geantwortet: „Das Alter habe in der Sache nichts zu sagen, da ja auch die Tiere, die vor dem Menschen erschaffen wurden, dafür doch nicht über ihm ständen.“ An Soldaten mußten Stavelot, Malmedy und Logne je 100 Mann stellen. Die Bürger mußten unentgeltlich und zwar bis zum 65. (!) Jahre dienen, aber von jedem Haushalt durfte nur ein Mann gefordert werden. Vom Militärdienst befreit waren die Geistlichen, die Richter, die Bürgermeister und die Adligen.