Note 112 — Sachlicher Theil. (continued 3)
Reading edition
Andere unter den Begriff der „Schändung“ zu subsumirende Unzuchtsacte sind verhältnissmässig selten. Nach Tardieu (Attent. aux moeurs, 1878, pag. 70) wurden 1866 mehrere Mägde und ihre Liebhaber verurtheilt, welche mit einem 7jährigen Mädchen und einem 5jährigen Knaben die schändlichste Unzucht getrieben hatten, indem sie ersterem ausser den Fingern verschiedene fremde Körper, u. A. Rüben, in die Scheide, letzterem ebensolche Gegenstände und selbst kleine Löffel, in den Anus einführten; und Fredet (Annal. d’hygiène publ. 1880, Nr. 21, pag. 247 u. ff.) berichtet über die Ligatur der Clitoris eines 8jährigen Kindes durch ein 18jähriges Mädchen. Es gehören hierher auch die von weiblichen Individuen mit Knaben ausgeübten Beischlafsversuche und die an Mädchen unter 14 Jahren, sowie an wehr- und bewusstlosen weiblichen Individuen unternommene Päderastie.