Note 585 — Sachlicher Theil. (continued 22)
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Besprechungen der auf Geisteskranke überhaupt und das Entmündigungsverfahren insbesondere bezüglichen Bestimmungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich von Roth, Mendel und Mittenzweig s. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XLVIII, pag. 1; XLIX, pag. 222 und L, pag. 101. Einer Entscheidung des Reichsgerichtes zufolge (Freyer, Zeitschr. f. Medicinalbeamte, 1894, pag. 101) ist für den Begriff des „Wahnsinns“ das häufigere oder seltenere Vorkommen der Tobsuchtsanfälle nicht massgebend und es wird der §. 698 des Allg. Landr. Anwendung finden müssen, wenn der Beklagte über ein Jahr ohne wahrscheinliche Hoffnung auf Besserung an zeitweilig wiederkehrenden, mit gänzlichem Mangel des Gebrauches seiner Vernunft verbundenen Tobsuchtsanfällen gelitten hat.