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Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Note 554 — Sachlicher Theil. (continued 20)

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Der Entwurf eines deutschen Gefängnissgesetzes kennt besondere Anstalten für die Abbüssung von gegen jugendliche Individuen verhängten Strafen, in welchen nur Personen unter 18 Jahren aufgenommen, aber nur bis zum 20. Jahre festgehalten werden dürfen. Derselbe Entwurf bestimmt auch (§. 15), dass Sträflinge unter 18 Jahren bis zur Dauer von 3 Monaten in Einzelhaft gehalten werden können. Zu einer Verlängerung derselben bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.

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