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Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Note 430 — Sachlicher Theil. (continued 15)

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Stokvis in Amsterdam (Arch. f. exp. Path. XXI, 169) negirt diese Reduction und Methämoglobinbildung, letztere erfolge vielmehr erst am abgestorbenen Blute und sei nur ein postmortales Phänomen. Die giftigen Eigenschaften des Kali chloricum beruhen nach ihm theils auf der Kaliwirkung (Kalisalpeter bewirkt in einer Dosis von 25 Grm., Kaliumsulfat in einer solchen von 37·5 Grm. den Tod unter ähnlichen Erscheinungen wie Kaliumchlorat in einer Menge von 30 Grm.), theils sei sie keine andere wie die der Salze überhaupt, auch des gewöhnlichen Kochsalzes, von welchem 8–10 Grm. auf ein Kilo Thier tödtlich wirken. Durch neuere Untersuchungen von Marchand u. A. (siehe diese zusammengestellt in Virchow’s Jahrb. 1888, I, 389) ist jedoch die vitale Bildung des Methämoglobins ausser Zweifel gesetzt. Mittenzweig (Zeitschrift f. Medicinalb. 1888, pag. 265) konnte in einem Falle auch das Auftreten kernhaltiger rother Blutkörperchen constatiren.

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