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Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Note 2 — Einleitung.

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In dieser Beziehung entnehmen wir den von der k. k. statistischen Centralcommission herausgegebenen Jahrbüchern, dass, abgesehen von den bei den Militärgerichten verhandelten Fällen, in den Jahren 1872 bis 1876 in sämmtlichen im Reichsrathe vertretenen Ländern unter anderen folgende Verurtheilungen stattfanden wegen:

1872 1873 1874 1875 1876

Verbrechen Nothzucht, Schändung etc. 286 346 347 465 516

Kindsmord 97 110 97 103 96

Mord 137 185 171 166 198

Todtschlag 287 309 245 296 235

Abtreibung der Leibesfrucht 17 10 15 19 14

Weglegung des Kindes 33 37 30 32 30

Schwere körperliche Beschädigung 3870 4093 3447 4254 4732

Zweikampf 9 — 2 — —

Vergehen Fahrlässige Tödtung 423 408 313 409 452

Vergehen gegen die Sicherheit des Lebens 5 43 7 8 16

Summe 5173 5541 4676 5752 6289

Bedenkt man, dass unter diesen Zahlen nur die Verurtheilungen subsumirt sind, dass aber die Summe der Fälle, in denen eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet wurde, aber keine Verurtheilung stattfand, sich ebenfalls hoch beläuft; erwägt man ferner die Menge der civilgerichtlichen Fälle, welche ärztliche Begutachtung erfordern, und rechnet dazu die zahllosen polizeilichen Untersuchungen von Selbstmördern und verunglückten Personen (im Jahre 1873 kamen 1863 Selbstmorde und 6734 Verunglückungen und Todesarten aus unbekannter Ursache vor), so kann man sich eine genügende Vorstellung davon machen, wie häufig die gerichtsärztliche Thätigkeit in Anspruch genommen wird.

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