Note A — Zweiter Abschnitt Rechtspflege
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So, nicht hundertdreiundzwanzigmal muß es heißen, wie Herr Rechtsanwalt Eichhold (München) mir mitzuteilen die Freundlichkeit hatte. Grimm, Rechtsaltertümer, korrigiert in der 4. Aufl., II. Bd., S. 375 selbst diesen Fehler der 1. Aufl. Vgl. auch A. v. Stölzel, Rechtslehre und Rechtssprechung, Berlin 1899, S. 6.