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Geschichte der Medizin. II. Band, Erster Teil

Note 30 — Zur Vorgeschichte.

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Aus den germanischen Volksgesetzen, dem Niederschlag langer Zeiträume, läßt sich ersehen, daß auf Grund der wundärztlichen Erfahrung eine Anzahl von Wundarten (gemäß der Dignität der Wunde) unterschieden wurde.

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