Note 52 — Die Medizin im späteren Mittelalter.
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Bemerkenswert ist es, daß im altschwedischen Landschaftsgesetze (Södermannalagen, Uplandslagen) definiert wird, welche Personen als legitime Aerzte anzusehen sind: „Wenn ein Mann einem anderen Wunden zufügt, soll er ihm drei gesetzmäßige Aerzte anbieten, von welchen er den einen, den er wünscht, wählen kann. Gesetzmäßiger Arzt heißt derselbe, der eine mit Eisen gehauene Wunde, einen Beinbruch, eine durchdringende Wunde, das Abhauen eines Gliedes, eine durchgestochene Wunde mit zwei Oeffnungen geheilt hat”. Von ärztlichem Honorar (Naturalien), von der Berechtigung der Barbiere zur Ausübung des Aderlasses, von Badestuben handeln schon früh gesetzliche Bestimmungen der Schweden und Norweger.