Note 27 — Die Medizin im frühen Mittelalter.
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Die früher verächtlich als Leges barbarorum bezeichneten germanischen Volksrechte, welche hauptsächlich in der Zeit vom 6.-8. Jahrhundert lateinisch niedergeschrieben wurden, gehen auf alte heimische Ueberlieferungen zurück, zeigen aber starken römischen Einschlag. Die schon Ende des 5. Jahrhunderts begonnene schriftliche Fassung der westgotischen Gesetze übte in ihren Anfängen auch auf andere germanische Völker (Burgunder, Franken u. a.) Einfluß. Von medizinischem Interesse sind namentlich die Bestimmungen über die Strafen von Verletzungen und anderen Verbrechen gegen die Person, wobei auch manches Streiflicht auf die soziale Stellung der Aerzte geworfen wird. Solche Beschränkungen der ärztlichen Wirksamkeit, wie sie sich bei den Westgoten finden, kommen in anderen Volksrechten nicht vor, häufig spielt sogar in diesen die ärztliche Aussage keine unbedeutende Rolle für die Urteilsverhängung (so heißt es z. B. in den, im 8. Jahrhundert niedergeschriebenen, Leges Alamannorum tit. 59, c. 6, si autem testa transcapolata fuerit, ita ut cervella appareat, ut medicus cum pinna aut cum fanone cervellam tangat, cum XII sol. componat). Sehr schwer wurde nach dem westgotischen und anderen germanischen Volksrechten der kriminelle Abortus bestraft — hier hatte sich der Einfluß der Kirche (vgl. Augustinus, S. 80) stark geltend gemacht. Nach der Lex Bajuvariorum tit. VII, c. 19 hatte nicht nur derjenige, welcher ein abtreibendes Mittel gegeben hatte, sondern auch seine Nachkommen bis zum siebenten Grade einen Solidus zu zahlen.