Note 4 — Die Medizin im 13. Jahrhundert.
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Eine den weitesten Kreisen geöffnete Anstalt im Gegensatze zum Studium particulare, d. h. einer nur für engere Kreise bestimmten, nicht mit Privilegien ausgestatteten Schule. Der im Beginn des 13. Jahrhunderts zuerst auftretende Begriff Studia generalia — solche waren zunächst Bologna, Salerno, Paris für Rechtswissenschaft, Medizin, Theologie — erhielt erst im Laufe der Zeit seine genauer umgrenzte juristische Fixierung, indem zu den Grundeigenschaften einer solchen Hochschule (Studenten aus allen Gegenden, Pluralität der Lehrer, Vertretung wenigstens eines der höheren Fakultätsgegenstände, d. h. der Theologie, Jurisprudenz oder Medizin neben den artes liberales) noch gewisse Privilegien (Enthebung der Geistlichen von der Residenzpflicht, Promotionsrecht, das Jus ubique docendi u. a.) hinzutraten, welche ursprünglicher oder nachträglich eingeholter (päpstlicher bezw. kaiserlicher) Beurkundung bedurften, wenn sie nicht ex consuetudine (wie z. B. in Oxford) anerkannt waren.