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Geschichte der Medizin. II. Band, Erster Teil

Note 15 — Allgemeine Verhältnisse.

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Reichbegüterte Römer besaßen oft mehrere „servi medici”, welche auf Wunsch der Herren medizinisch ausgebildet waren und als Sklavenärzte oder sogar als Hausärzte fungierten; aus Cicero und Tacitus geht hervor, daß sie bisweilen zu verbrecherischen Zwecken mißbraucht wurden. Auch Aerzte zogen sich Sklaven zu Assistenten heran, und nur sie durften die servi medici als Erwerbsmittel benützen. Da die Interessen der servi medici und diejenigen ihrer ärztlichen Besitzer häufig kollidierten, wenn es sich um den Loskauf handelte, so mußte derselbe gesetzlich geregelt werden, auch standen die liberti medici noch in einem Pflichtverhältnis zu ihren Patronen, wonach sie sogar gezwungen werden konnten, dieselben zu begleiten, was natürlich die Freigelassenen in der Ausübung der eigenen Praxis wesentlich hinderte. Außer den privaten gab es noch im Dienste des Staates stehende servi medici und öffentliche Freigelassene (liberti publici oder municipales). Die Lage der letzteren war sehr günstig; einzelne derselben besaßen eine äußerst lukrative Praxis und hinterließen ein bedeutendes Vermögen.

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