Note 33 — VI. Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen.
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Bezieht sich auf die Tatsache, daß in Jena kurz vorher eine Versammlung mit diesem Thema zwar nicht direkt verboten, doch aber, als nicht gehörig angemeldet, beanstandet worden war — weil dieses Thema nicht zu einer »politischen« Versammlung passe.