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English Law and the Renaissance

Note 13 — ENGLISH LAW AND THE RENAISSANCE.

Reading edition

For a moderate defence of the Reception, see Windscheid, Pandektenrecht, ed. 7, vol. I., pp. 23 ff. (§ 10). Ihering appeals from Nationality to Universality (cosmopolitanism); Geist des römischen Rechts, ed. 5, vol. I., p. 12: ‘So lange die Wissenschaft sich nicht entschliesst, dem Gedanken der Nationalität den der Universalität als gleichberechtigten zur Seite zu setzen, wird sie weder im Stande sein die Welt, in der sie selber lebt, zu begreifen, noch auch die geschehene Reception des römischen Rechts wissenschaftlich zu rechtfertigen.’ The following sentences may, I believe, be taken as typical of much that has been written of late years. Brunner, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 1901, p. 231: ‘Allein was stets Tadel und Vorwurf hervorrufen wird, ist die Art, wie die Rezeption … durchgeführt wurde. Ein nationales Unglück war jenes engherzige Ignorieren des deutschen Rechts, jenes geistlose und rein äusserliche Aufpfropfen römischer Rechtssätze auf einheimische Verhältnisse, die Unkenntnis des Gegensatzes zwischen diesen und dem römischen Rechte, welche taub machte gegen die Wahrheit, dass kein Volk mit der Seele eines anderen zu denken vermag.’

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