Note 56 — I. Geschichte des Piraterierechtes.
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Die Festnahmebefugnis eines selbst angegriffenen Handelsschiffes dürfte in jedem Landesrechte bestehen (Deutschland § 127 St. P. O.). Ob Art. 10 des französ. Gesetzes von 1825 sich auf diese oder auf ein allgemeines Festnahmerecht bezieht, ist nicht klar (für die weitere Auffassung Pistoye et Duverdy, Traité des prises S. 55 f; die französische Litteratur bringt im übrigen nur generelle Behauptungen, statt das eigene Landesrecht einer Prüfung zu unterziehen).