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Die Piraterie. Beiträge zum internationalen Seerecht

Note 50 — I. Geschichte des Piraterierechtes.

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Auffälligerweise findet sich die Ansicht besonders in der deutschen Litteratur. Heffter, Völkerrecht 8. Aufl. § 104. (Der Sieger hat „Recht auf Leben und Tod“, wenn sie auf der Tat begriffen werden und von Waffen Gebrauch machen); Holtzendorff in seinem Rechtslexikon unter „Seeraub“ („auf frischer Tat überwältigt darf der Seeräuber sofort vom Leben zum Tode gebracht werden“); Perels, Internat. öffentl. Seerecht 2. Aufl. S. 119; Binding, Handbuch des Strafrechts S. 379 N. 6. Ferner Bluntschli, Völkerrecht § 348 für den Fall, dass das Handelsschiff nicht imstande ist, die Gefangenen festzuhalten, so auch Pradier-Fodéré, Droit international § 2494 a. E.

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