Note 42 — I. Geschichte des Piraterierechtes.
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Nach Art. 19 des Gesetzes von 1825 sind für das Verfahren gegen „Complices“ französischer Nationalität und, wenn gegen solche und die „Auteurs principaux“ gleichzeitig vorgegangen wird, für den ganzen Prozess die ordentlichen Gerichte zuständig. Nach österreichischem Rechte kommen nicht von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber vor die ordentlichen Gerichte.