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Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit

Note 67 — FUSSNOTEN ZU KAPITEL 7 — CHAPTER 7 FOOTNOTES 8. Kapitel.

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HR. III 5 n. 115, 117, 250. Die Klagen, die das Londoner Kontor zu den beiden Hansetagen von 1506 und 1507 einschickte, sind durchweg nur Abschriften von Klageartikeln aus den achtziger und neunziger Jahren, besonders der Klageschrift von 1487. HR. III 2 n. 161. Zu beachten ist auch, daß Danzig 1507 von keiner Verletzung der hansischen Freiheiten wußte. HR. III 5 n. 245 § 24, 260. — Nach Schanz I S. 200 erklärte der englische König 1508 Juli 8 die den Hansen 1493 Okt. 21 aufgedrungene Obligation im Betrage von 20 000 £ für verfallen, indem er behauptete, die Tuchausfuhr der Hansen nach den Niederlanden sei unstatthaft. Ich kann die Richtigkeit dieser Nachricht leider nicht nachprüfen. Auf keinen Fall kann aber Heinrich VII. damals Schritte unternommen haben, die Obligationen einzuziehen. Ein solches Vorgehen des Königs hätte doch irgendwelche Spuren in der hansischen Überlieferung hinterlassen müssen.

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