Note 13 — Inhalt.
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In Frankfurt zahlte eine Frau, die das Handwerk treiben wollte, 30 Schilling und ein halb Viertel Wein und hatte dann Zunftrecht, ein Mann 3 Pfund und ein Viertel Wein. Schneiderordnung im II. Handwerkerbuch. Stahl a. a. O. hat Unrecht, wenn er meint, an die Frau seien dieselben Anforderungen gestellt worden wie an einen Mann. Ueber Mainz: Stahl, S. 83.