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Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)

Note 201 — Zweites Kapitel. Die josefinischen Reformen.

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Wichtig war folgende Bestimmung: "Die Dorfgerichte sollen sich angelegen seyn lassen, die zwischen Unterthanen und Unterthanen entstandenen Streitigkeiten soviel wie möglich gütlich beizulegen, und nur erst dann, wenn die Versuche zu einem gütlichen Vertrage fruchtlos sind, hat das obrigkeitliche Amt die rechtliche Entscheidung nach den bestehenden Vorschriften zu fassen." Patent vom 24. Juni 1784. (Piller'sche Gesetzsammlung LXVIII.)

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