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Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)

Note 116 — Zweites Kapitel. Die josefinischen Reformen.

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§ 12 dieser Dienstbotenordnung besagt: "Die Obrigkeiten haben auch jene Eltern, die mehrere zum Dienen taugliche Kinder bei Hause haben, und die derselben zu eigenen Diensten nicht bedürfen zu verhalten, dass sie derlei Kinder in Dienst geben, und ebenso sind auch die zum Dienen tauglichen Waisen in Dienste zu bringen, zu welchem Ende die Dorfrichter und Geschworenen jene Hauswirte und Innleute, die mit mehreren Kindern, als sie selbst bei Hause brauchen, versehen sind, und ebenso die dienstfähigen Waisen dem Wirtschaftsamte anzuzeigen haben." (Piller'sche Gesetzsammlung XXVI.)

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