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Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)

Note 169 — Zweites Kapitel. Die josefinischen Reformen.

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§ 11 des Patents: "Rusticalgründe sind jene Gründe, welche von jeher dem Landvolke zur sogenannten Anstiftung und seinem Unterhalt dienten, und vermöge der erlassenen Patente zum obrigkeitlichen Genusse unter Strafe nicht mehr eingezogen werden dürfen; auch macht es bei diesen keinen Unterschied, ob dieselben käuflich, oder erbrechtlich, oder uneingekauft besessen werden. Sollte hie und da über die Eigenschaft der Gründe, ob solche Dominical- oder Rusticalgründe sind, eine Frage entstehen, so hat man zur Vermeidung verzögernder Weitläufigkeiten sich an den gegenwärtigen Besitzstand zu halten, und ist den Unterthanen, welche einige Gründe in Händen haben und für Rusticalgründe angeben, sowie den Obrigkeiten, welche diese oder jene in Händen der Unterthanen befindliche Realität als wirklich dominical ansprechen, der Beweis aufzulegen, daß solche am 1. November 1786, als dem Normalzeitpuncte, welcher in diesem Lande zur Unterscheidung der Dominical- und Rustical-Realitäten festgesetzt ist, zu derjenigen Gattung gehört haben, unter welcher gegenwärtig Anspruch darauf gemacht wird. Z. B. also, daß dieser oder jener Grund, den itzt ein Unterthan genießt, von einem obrigkeitlichen Maierhofe herrühre, der im Normaljahre bestanden, und daß diese Ableitung allgemein bekannt sei."

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