Note 165 — Zweites Kapitel. Die josefinischen Reformen.
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Die Vertauschung obrigkeitlicher und untertäniger Gründe ohne vor dem Kreisamte erteilte Einwilligung des Untertans ist bei Strafe des doppelten Wertes verboten. "Da theilsorten die Unterthanen noch keine würklich zugemessenen Gründe haben, sondern in einem Jahre in dieser, in dem anderen in jener Gegend einige Feldantheile zu benützen pflegen, mithin der Umstand entstehen könnte, welches eigentlich als ein dem Unterthan zu verbleibenhabendes Feld anzusehen sei, so haben Seine Majestät den ersten des vorjährigen Wintermonates zu bestimmen geruht, daß die in diesem Zeitpunct in dem Besitz der Unterthanen befindlichen Gründe als jene zu betrachten sind, auf welche sich das Verbot der Einziehung oder Austauschung zu erstrecken habe." (Hofdekret vom 2. April 1787.)