Note 111 — Zweites Kapitel. Die josefinischen Reformen.
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Koranda schildert in seinem Referate (unter dem 27. Dezember 1781 nach Wien übersendet) die Verhältnisse der Bauern folgendermaßen: "Die Leibeigenschaft, welche im Königreich Böhmen und Mähren unter dem Wort Czlowieczenstwo von uralten Zeiten eingeführt und üblich war, ist auch in der Republik Polen und in den revindicirten Königreichen Galizien und Lodomerien unter dem Namen Mancipium, Plebeius, et subditus glebae adscriptus bekannt". Nachdem er hierauf nach den Volumina legum und nach Zalaszowski, Jus regni Poloniae, die von den Bauern handelnden Gesetze angeführt hat, fährt er fort: "Hieraus erhellet nun ganz deutlich, dass nach den polnischen Reichsconstitutionen die leibeigenen Unterthanen als mancipia wie das Vieh geschätzet, und wenn der Unterthan von einem anderen Edelmann todtgeschlagen worden, die Hälfte der Capitaltaxe dem Grundherrn anheimgefallen; falls er aber von seinem eigenen Grundherrn quocunque modo gemisshandelt oder auch todtgeschlagen worden, war derselbe keiner Strafe unterworfen. Dieser tyrannische Geist herrschet auch heutiges Tags in den Gemüthern der Nationaledelleuten, ebendaher rühren die bisher häufig vorgekommenen Unterthansprägravationsklagen, und die Grundherren glauben noch immer, dass bei deren Beschränkung und Abstellung ihrer obrigkeitlichen Berechtsamkeit ein gewaltiger Eingriff und Unrecht geschehe. Es war also höchst billig und nothwendig, dass alle diese der Menschlichkeit zuwiderlaufende Excessen und Missbräuche durch die seither erlassenen Generalverordnungen, und hienach eingeleitete Localuntersuchungen ernstlich abgestellt, die künftigen Unterthansklagen aber durch das unterm 1. September anni currentis allergnädigst vorgeschriebene Normalpatent in eine genaue Ordnung eingeleitet worden." (Über das Patent vom 1. September 1781 siehe S. 71.)