Note 135 — Zweites Kapitel. Die josefinischen Reformen.
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Auf den Domänen war dieses schon durch Hofdekret vom 29. November 1777 (Hofkanzleivortrag vom 14. November 1777 samt Beilagen), auf den Privatherrschaften aber durch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent abgestellt worden.