Note 130 — Zweites Kapitel. Die josefinischen Reformen.
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Schon durch Circular vom 6. Dezember 1784 (Piller'sche Gesetzsamml. CIX.) war die Innmannsfrone nach dem Beispiele der böhmischen Länder auf 13 Tage im Jahre herabgesetzt worden; jetzt erfolgte eine weitere Herabsetzung auf 12 Tage. Es war also fortan für die Bemessung der Schuldigkeiten der Häusler und Innleute nicht das Inventar, sondern das Fronpatent maßgebend. Vgl. Klunker a. a. O. II. Bd. S. 144-146.