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Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)

Note 69 — Einleitung.

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"Die Inventare entstanden durch den bloßen Willen des Herrn; der Wille des Erbherrn und die Unterfertigung war die einzige Feierlichkeit, die zur Errichtung eines Inventars nöthig war, und nur dann erst, wenn das Gut verkauft, verpachtet oder verpfändet wurde, oder sonst eine gerichtliche Übergabe Platz griff, wurde das Inventar von Zeugen unterschrieben und bei irgendeinem Landgerichte zur Einschreibung übergeben." (Bericht des Kreisamtes Bochnia, Juli 1783); ferner Acten: 156 ex Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern).

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