Note 262 — Drittes Kapitel. Die nachjosefinische Zeit.
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"Na ugodę (zum Vergleich) ruft der polnische Bauer zu seinem Nachbar, wenn er mit ihm einen Streit hat, und zieht ihn zum Dorfrichter bevor er zum Justitiär geht... Dieses Gemeindefriedensgericht ist in Galizien auf den meisten kleineren Gütern die einzige Ordnung haltende Auctorität, da bei manchen Dominien sich sonst niemand nach Pflicht der Bauern annimmt, wenn es sich nicht um Fronleistungen derselben handelt." (Präsidialbemerkungen des Landesgouverneurs Grafen von Goeß vom 28. Februar 1813 zum Gubernialbericht vom 13. Februar 1813.) – Vergl. Sala a. a. O. S. 6 f.