Note 261 — Drittes Kapitel. Die nachjosefinische Zeit.
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Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1809. – "Es ist eine nur allzu bekannte Thatsache, dass auf dem flachen Lande die Gerechtigkeitspflege für Unadelige nur dem Namen nach besteht, dass sich außer den Kreisämtern niemand mit der ordentlichen Handhabung der politischen Gesetze befasse, dass selbst der schnelle Gang der Kriminaljustiz durch die lässige Mitwirkung der Ortsobrigkeiten in Vorerhebungen und Zeugenverhören häufige Hindernisse finde, und dass auf dem flachen Lande Gesetzbefolgung und Sicherheit der Personen und des Eigenthums, wovon die öffentliche Wohlfahrt so wesentlich abhängt, nur durch eine bessere Einrichtung der ersten Instanzen erreicht werden könne." Die Ursache dieser Zustände sei in dem "Mangel einer hinreichenden Anzahl obrigkeitlicher Beamten, ihrer Unbrauchbarkeit und Befangenheit" zu suchen. (Gubernialbericht vom 18. August 1818.) – Die oberste Justizstelle erklärte in einer Note über die im Jahre 1821 in Galizien verübten Verbrechen: "Die zahlreichen Fälle des Verbrechens, des Missbrauches der Amtsgewalt rühren nach der Versicherung der Kriminalbehörden zum Theile aus den häufigen Bestechungsversuchen, zum Theile aber aus der isolierten Stellung, aus der Roheit, Unwissenheit und kärglichen Bezahlung vieler Dominicalbeamten her." – Vergl. Das Polenattentat im Jahre 1846. Aus dem Tagebuche eines Officiers der westgalizischen Armee. Grimma 1846. S. 39.