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Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)

Note 257 — Drittes Kapitel. Die nachjosefinische Zeit.

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Nach dem Ausgange des Aufstandes von 1846 erhoben polnische Aristokraten gegen die Regierung die Anklage, sie hätte nur deshalb den Dominien die Amtsführung zugestanden, damit diese bei der Ausübung der Polizeibefugnisse und bei der Einhebung der öffentlichen Lasten sich den Haß der Bauernschaft zuziehen. Die Sinnlosigkeit dieser Beschuldigung – der man übrigens auch von Seite der rumänischen Großgrundbesitzer in der Bukowina, begegnet (vgl. Grünberg, Studien S 35 f.) – ist einleuchtend. Wäre noch ein Beweis vonnöten, so sei es der, daß in den Verhandlungen über die Regulierung und schließliche Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, die jahrzehntelang währten, kein einzigesmal ein ähnlicher Gedanke auftaucht. Erst als die Anschuldigung öffentlich gegen die Regierung erhoben worden war, erklärte sich der Kreishauptmann von Przemysl, Karl Czetsch Ritter von Lindenwald, in einem vom 18. April 1846 datierten Gutachten aus diesem Grunde gegen die beabsichtigte Einführung landesfüstlicher erster Instanzen. "Beseitigt man – argumentierte er – den Haupterreger der Gehässigkeit zwischen Bauer und Adel, nämlich die Patrimonialgerichtsbarkeit, so untergräbt man die Existenzbedingungen der Regierung." Gubernium und Hofkanzlei nahmen jedoch von dieser eigenartigen Ansicht weiter keine Notiz.

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