Note 226 — Drittes Kapitel. Die nachjosefinische Zeit.
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Kolmanhuber forderte ferner a) "dass anstatt der angetragenen kostbaren und langsamen Umschmelzung der Inventarien solche bloß nach der alten Gewohnheit, eigenen Geständnis und Einvernehmung der Unterthanen berichtigt, b) dass diese Berichtigung lediglich dem Grundherrn überlassen, und selbem hierzu ein Termin von 6 Monaten eingeräumt, c) dass sich in diese Operation von der Regierung gar nicht eingemenget, sondern nur in Fällen, wo der Grundherr mehr forderet, als die Unterthanen nach alter Gewohnheit schuldig zu sein erkennen, der Streit von einem Kreisbeamten und zwei begüterten Kreisinsassen auf Kosten des Dominiums untersucht, nach legalen Urkunden entschieden oder in deren Ermangelung mittels Vergleich, nach dem Beispiel benachbarter Güter, oder nach der Lustration der nächstliegenden Starostey beygelegt, d) dass sogleich als die sogestaltigen Inventarien berichtigt, ins Reine gebracht, von Grundherren und Unterthanen unterschrieben sind, hievon dem Kreisamte die Anzeige gemacht, von diesem ein Commissär ad locum, wo er das nun verfasste Inventarium in Ansehung der fürgeschriebenen Vollständigkeit zu überschauen, in Gegenwart zweier benachbarten Güterbesitzer den Unterthanen vorzulesen und den Inhalt von selben bestätigen zu lassen hat, abgeschickt, e) dass diese Inventarien noch überdies von einer aus Gubernialräthen und ständischen Deputierten zusammengesetzten Commission beurteilet, und endlich f) von der Regierung sanctioniert werden."