Note 358 — Beschneidung und Taufe.
Reading edition
Gal. 3, 8. 9. 22. Im Konfirmationsbüchlein des Königreichs Württemberg, Ausgabe von 1884, Frage und Antwort 4, Seite 5, wird derselbe Grundsatz vertreten, den auch der Konfirmand in öffentlicher Gemeine stets bekennen muß.