Note 111 — ZWEITES KAPITEL STÄDTE UND VÖLKER (continued 2)
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Man muß sich gerade deshalb klar machen, daß die erst in der Kolonialzeit schriftlich fixierten Gesänge nur in einer städtischen Literatur- und nicht in der höfischen Umgangsprache vorliegen können, in welcher sie zuerst vorgetragen worden sind.