← Table of contents
Der Untergang des Abendlandes, Zweiter Band

Note 440 — VIERTES KAPITEL DER STAAT (continued 2)

Reading edition

In den abendländischen Dynastiestaaten gilt das Privatrecht für deren Gebiet und also für alle darin Anwesenden ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit. Im Stadtstaat aber ist die Geltung des Privatrechts für den einzelnen erst eine Folge des Bürgerrechts. Die civitas bedeutet deshalb unendlich viel mehr als die moderne Staatsangehörigkeit, denn ohne sie ist der Mensch rechtlos und als Person nicht vorhanden.

Explore with AITake your curiosity a little further.

Reading settings