Note *) — FÜNFTES KAPITEL DIE FORMENWELT DES WIRTSCHAFTSLEBENS
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Von der Außenhandelsnebenstelle lt. § 7 der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen genehmigt. — Umrechnung in die Währung der anderen Länder nach den von der Außenhandelsnebenstelle bekanntgegebenen Sätzen.