Note 40 — Selbstbiographie. (continued 2)
Friedrich Wilhelm Ramhorst translation
Dieser Teil der Selbstbiographie des M… ist ein Beweis zu Gunsten derer, welche behaupten, daß Verbrecher nicht in die Armee aufgenommen werden sollten.
Die Frage ist als Gefühls- und als Nützlichkeitsfrage behandelt worden. Ich übergehe den ersten Gesichtspunkt, weil sich darüber nicht verhandeln läßt: ein Heer braucht namentlich in Friedenszeiten einen hohen Grad sittlicher Reife in seinen Bestandteilen, um in Ermangelung eines unmittelbaren Nutzens eine Existenzberechtigung zu haben.
In Kriegszeiten kommt es auf solche Moralität weniger an und niemand würde sich darum kümmern; Sergi hat in seinem Eroismo e criminalità gezeigt, wie ein Verbrecher bisweilen zu heroischen Thaten sich erheben kann. Der Mangel an Voraussehung schwächt bei ihm das Gefühl der Gefahr ab.
Ich will mich auf den zweiten Punkt beschränken: daß es nutzlos und unthunlich sei, Verbrecher in die Armee aufzunehmen, und zwar auf der Basis elementarer Gründe des Positivismus.
Wenn man zugiebt, daß der Verbrecher ein pathologischer und anormaler Typus ist, weshalb wird diese moralische Abnormität nicht ebenso in Betracht gezogen, wie so viele andere, die physischer Natur sind? Individuen, die eine Mißbildung der Füße zeigen, werden ausgeschlossen, und man sollte die nicht zurückweisen, welche eine tiefgehende Abnormität der Seele zeigen?
Man wird sagen: Es ist schwer, diese Abnormität festzustellen. Und ich antworte: Zugegeben; aber so schwer es auch sein mag, in der großen Mehrzahl der Fälle ist ein unfehlbares Kennzeichen gegeben – die Strafen, welche die zur Aushebung sich vorstellenden Leute erlitten haben – oder wenn sie schon Soldaten sind, die Vergehen, welche sie sich zu Schulden kommen lassen. Der Verbrecher wird als ein antisoziales Element definiert, d. h., er wendet sich gegen die Ordnungsgrundsätze, die zur Existenz einer gegebenen Gesellschaft notwendig sind: er will sich deren Zwang nicht unterwerfen und findet sie für sein eigenes Temperament und seine eigenen Neigungen zu eng. Ist es nun nicht widersinnig, einen solchen Widerstrebenden in die Schranken eines Organismus wie die Armee einzustellen, die durch eine noch viel straffere Disziplin als die, welche in der gewöhnlichen Gesellschaft herrscht, regiert wird? Heißt das nicht, aus einem Narren einen Philosophen machen wollen? Sowohl der Narr wie der Verbrecher sind individualistische Übertreibungen, Wesen, deren Verstand oder moralisches Empfinden sich den Bedingungen des sozialen Leben, den Vorschriften, die der Egoismus auf Gegenseitigkeit diktiert, nicht anpassen können.
Man wirft ein: Auch das Gefängnis und das Irrenhaus sind Institute, die von eiserner Disziplin regiert werden, aber jeder sieht ein, daß die Zusammenstellung mit dem Heer nicht möglich ist. Dieses hat im Staat eine opportunistische, jenes eine, im wesentlichen utilitarische Funktion. Die Armee wird verschwinden können und müssen; die Gefängnisse werden ihr Aussehen ändern, wenn der Begriff der Strafe durch den der Abwehr abgelöst worden ist; die Irrenhäuser werden in Stätten der Pflege und der Hut umgewandelt werden, da die Gesellschaft nur stets, auch in ihren fortgeschrittensten Formen, den Begriff der Selbstverteidigung aufrecht halten und erweitern muß, weil dies zur Entwickelung der gesunderen und normaleren Kräfte beiträgt. Die soziale Disziplin ist ein absolutes Bedürfnis, die militärische Disziplin ein relatives Bedürfnis.
Nun kann die Ausbildung derer, welche Strafen von einer gewissen Schwere erlitten, helfen, das Heer sicher zu stellen. Ich lege nicht viel Wert darauf, weil es eine Wahrheit ist, von der wir uns in diesen letzten Jahren überzeugt haben. Misdea, Serghetti, Scaranari, Marino, Missivoli und endlich Pasquala Torres haben dem Heer noch mehr geschadet als zwanzig Friedensjahre. Andererseits ist bekannt, daß das Kriegsministerium das Aushebungsgesetz in dem Sinne reformieren will, daß diejenigen ausgeschlossen bleiben und dem königlichen Heer nicht angehören können, welche zu Kerkerstrafe und zu Gefängnis nicht unter fünf Jahren verurteilt sind, während das zur Zeit in Kraft befindliche Gesetz nur die wegen irgend eines Verbrechens zu Zwangsarbeit Verurteilten und die zu Zuchthaus und Gefängnis wegen Verbrechen schwerer Art Verurteilten ausschließt.
Doch sollten auch die zu geringen Strafen Verurteilten besonders behandelt werden, indem sie während des Dienstes mit der Waffe einer besonderen Abteilung zugewiesen werden, wie es in Frankreich und Deutschland üblich ist.
Dazu wird nun noch ein Reglement treten, welches gleichzeitig die Überweisung derjenigen Personen in eine besondere Abteilung verfügt, die sich während der Dienstzeit schwerer Vergehen schuldig machten. Dasselbe Ministerium anerkennt in dem der Kammer schon vorgelegten Bericht die Nützlichkeit solcher Verfügungen, indem es hervorhebt, daß man nicht erst jetzt darauf verfallen sei, sondern schon in einem dem Senat am 10. Juni 1884 vorgelegten Gesetzentwurf des Ministers General Ferrero, in dem von einem Spezialkorps die Rede war.
Damit, das wird jeder einsehen, wird die Frage verschoben, aber nicht gelöst. Es schließt zwar die schlimmsten Verbrecher aus, aber zu viele umfaßt es gar nicht, oder umfaßt sie mit einer Verschärfung der Disziplin. Wenn heute der Verbrecher seine Strafe verbüßt hat, wird er veranlaßt sein, die besondere Behandlung, die er erfährt, als eine Ungerechtigkeit zu betrachten und den Fatalismus der Schuld zu verstärken, von dem die Seiten M…'s voll sind. Er wird als Soldat eine strengere Disziplin und daher mit größter Wahrscheinlichkeit die Bestrafung finden. Ist das gerecht und logisch?
Ist im sozialen Leben die moralische oder intellektuelle Inferiorität einer Person nicht eine Entschuldigung für uns? Von einem Bauern verlangen wir gewisse Äußerungen des Zartgefühls nicht, die wir bei einer gebildeten Person fordern; von jenem dulden wir, was bei dieser eine Beleidigung wäre.
Wenn man bei einer Spezialdisziplin annimmt, daß diese Individuen Verbrecher sind und wenn man sie nur deshalb als Soldaten betrachtet, weil sie sich dem Recht, welches das Land über sie hat, nicht entziehen können, so müßte man sie wenigstens dem gewöhnlichen Gesellschaftscodex unterstellen, anstatt sie unter den militärischen Codex zu bringen.
Der Grundsatz der Ausschließung, nach der vorher erlittenen Strafe beurteilt, hat für mich keinen Wert. Der Soldat kommt immer im jugendlichen Alter zur Aushebung; wenn er ein Verbrecher war, so war es in seinen Jugendjahren, wo einerseits das Strafgesetzbuch und andererseits das Mitleid der Geschworenen ihm alle möglichen mildernden Umstände zubilligen.
Das sieht man aus der ersten Strafe des M… wegen Mordes, wo die Überlegung und die Nachstellung nicht hinderten, daß die Strafe auf fünf Jahre beschränkt wurde, und man sieht es aus den Antecedentien aller Soldaten, die in diesen letzten Jahren erschossen oder dem Kerker übergeben wurden. Alle hatten Strafen erlitten und keiner hatte vom Dienst befreit werden können. Die angeblichen fünf Jahre würden in der That zwanzig bis dreißig Jahren Gefängnis gleichkommen. Vier Körperverletzungen und drei Widersetzlichkeiten gegen die Polizeiorgane würden weniger gelten als ein versuchter Mord, und zwar für einen Soldaten, für den das Spezialgesetzbuch des Heeres die Erschießung von hinten sanktioniert, wenn er nur mit bewaffneter Hand seinen Vorgesetzten bedroht.
Die Blätter des M… können dazu ermahnen, eine offene und wirkliche Lösung zu finden, die einerseits dem Heere nützt und andererseits den Postulaten des gesellschaftlichen Positivismus entspricht.
In dieser Anmerkung, das begreift jeder, habe ich eine solche Lösung nur andeuten können.