Note 5 — III. Die Verfassung eines kollektivistischen Staates.
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Die hier vorgeschlagenen ultrademokratischen Einrichtungen werden nicht von allem Anfang an in Geltung sein, sondern den Abschluß der Verfassungsentwicklung bilden. Es werden schon feste bewährte Grundlagen des Kollektivismus bestehen, die Umwandlung des Staates beendet sein und jene Erziehung sich eingelebt haben, wie in VII, 5, geschildert ist, ehe die so weitgehende demokratische Verfassung möglich sein wird.