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Der Kollektivismus und die soziale Monarchie

Note 2 — II. Das kollektivistische Rechtssubjekt.

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»Menger, Neue Staatslehre« pag. 226. Er spricht zwar an dieser Stelle nur von den Anarchisten, aber es ist klar, daß das von allen Wirtschaftsformen gilt, welche genossenschaftliche Organisation zur Grundlage haben.

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