Note 15 — Ursachen der Forstfrevel und deren Unterscheidung.
Reading edition
Art. 40. Gefängnißstrafe von wenigstens vierzehn Tagen tritt statt der Geldbuße ein:
1) gegen Frevler, welche in Anwendung der obigen Artikel 18, 20 und 23 wegen einer oder mehrerer Entwendungen im Laufe eines Jahres nach ihrer ersten rechtskräftig gewordenen Verurtheilung zu mehr als 18 Gulden Werths- und Schadensersatz verurtheilt worden sind, und sich in demselben Jahre wiederum eine oder mehrere Entwendungen der Art haben zu Schulden kommen lassen, woraus die Verbindlichkeit zu Ersatz von Werth und Schaden im Betrage von wenigstens drei Gulden entspringt; begehen solche Frevler nach stattgehabter Verurtheilung zu Gefängnißstrafe binnen Jahresfrist vom Tage dieser Verurtheilung an wieder ein oder mehrere Frevel der Art, wegen welcher sie für Werth- und Schadensersatz zu wenigstens 6 Gulden zu verurtheilen sind, so trifft sie wiederholt Gefängnißstrafe von 31 Tagen bis zu 6 Monaten.
2) Gegen Frevler, welche im Laufe eines Jahres nach ihrer ersten rechtskräftig gewordenen Verurtheilung wegen Entwendungen der oben Ziffer 1 bezeichneten Art (Art. 18, 20 und 23 des gegenwärtigen Gesetzes), jedoch abgesehen von dem Betrage des Werthes und Schadensersatzes bereits achtmal verurtheilt worden sind und neuerdings im Laufe desselben Jahres wegen einer oder mehrerer solcher Entwendungen der Bestrafung unterliegen.
Begeht ein solcher zu Gefängnißstrafe verurtheilter Gewohnheitsfrevler binnen Jahresfrist vom Tage dieser Verurtheilung an wiederholt Frevel der bezeichneten Art, so wird er für den fünften in jenen Zeitraum fallenden Frevel gleichfalls in Gefängnißstrafe von 31 Tagen bis zu 6 Monaten statt der Geldbuße verurtheilt.
3) Gegen Frevler, welche im Laufe eines Jahres bereits dreimal bestraft sind, weil sie die Gegenstände des Frevels in Forstprodukten jeder Art zum Gewerbbetrieb oder zum Handel sich zugeeignet (Art. 10, Ziff. 10), oder wirklich verkauft oder sonst veräußert haben. (Art. 39, Ziff. 2 gegenwärtigen Gesetzes) und in demselben Jahre entweder in der einen oder andern Beziehung straffällig werden.
Wer in Anwendung dieser Bestimmungen zu Gefängnißstrafe verurtheilt worden ist, und innerhalb Jahresfrist vom Tage dieser Verurtheilung an in der einen oder der andern der im vorhergehenden Absatze angegebenen Beziehung wieder straffällig wird, soll wiederholt zur Gefängnißstrafe von 31 Tagen bis zu 6 Monaten verurtheilt werden.