Note 243 — ANZEIGER FÜR KUNDE DER DEUTSCHEN VORZEIT.
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Die Handschrift beruft sich auf ein Stadtbuch der Verträge; von diesem und ähnlichen Urkundenbüchern ist an Ort und Stelle nichts mehr vorhanden.
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Die Handschrift beruft sich auf ein Stadtbuch der Verträge; von diesem und ähnlichen Urkundenbüchern ist an Ort und Stelle nichts mehr vorhanden.