Note 220 — ANZEIGER FÜR KUNDE DER DEUTSCHEN VORZEIT.
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Zu den drückendsten Beschwerden, welchen namentlich die hörigen Einwohner und Handwerker unterworfen waren, gehörte das sogenannte Budtheil (biondella, domuncula) oder Hauptrecht, nach welchem kein Familienhaupt über sein Hab und Gut testamentarisch verfügen konnte, da es dem Vogte oder Leibherrn zustand, von den beweglichen Gütern des Verstorbenen sich anzueignen, was ihm eben gefiel. Vgl. M. B. Lindau, Gesch. d. Haupt- und Residenzstadt Dresden (1859) I, 65 f.