Note 7 — ANZEIGER FÜR KUNDE DER DEUTSCHEN VORZEIT.
Reading edition
Im Loener Hofrecht begegnet auch „den houe syn vordel“ (Art. 12) und „dair houes voirdell“. Vordeel = praecipuum, Voraus. Wenn die Frau ein abgesondertes Vermögen besaß, konnte dem überlebenden Manne ein gewisses Voraus zustehen. Einige friesische Rechte, denen sonst das eigentliche Herrgewäte fremd ist, scheinen ein solches Voraus zu gewähren: „item wan einer der eltern mit den kindern verstirbet und die güter zu theile gehen, lebet dann der mann, so gebühret ihm voraus sein brautbett, sein stuhl mit den küssen, darauf soll er seinen besten rock hängen und sothane kleider, damit er ehrlich durchs land gehen mag, dazu sein gewehr und eine dwele (Tischtuch), so längst den tisch recket, mit den küssen so bei dem tische auf der bank liegen.“ Vgl. hier und weiter Grimm, a. a. O. S. 576 u. 582.
In unserem Falle ist der Inhalt des als bekannt vorausgesetzten Vordeels nicht angegeben.