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Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit, 27. Band, 1880

Note 4 — ANZEIGER FÜR KUNDE DER DEUTSCHEN VORZEIT.

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Tegeder. Das Loener Hofrecht gibt für diesen 4 an, die von den Hofgenossen gewählt und von des Amthofes wegen besonders in Eid und Pflicht genommen wurden. Ihnen lag ob, alles bei der Hofsprache anzubringen, wodurch das Recht des Hofes oder der Genossen gekränkt worden. „Tegeder“, meint Niesert (a. a. O., S. 38), „hießen sie von Teken oder Tegen — ein Zeichen: einer, der etwas aufzeichnet, ein Tegeder.“ Ich vermag dieser Ansicht nicht beizupflichten. Besser wird das Wort mit dem hochdeutschen zeihen (criminari, arguere) zusammengebracht, wovon auch Inzicht = Beschuldigung, Inzichtverfahren = Rügeverfahren. Zeihen lautet niederdeutsch tîhen, tîgen und das davon abzuleitende Substantiv tigeder, tegeder.

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