Note 160 — Zweite Abtheilung. Specieller Theil. (continued 3)
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Für die Bestimmung kleiner Ammonmengen ist es besser, eine schwächere Schwefelsäure anzuwenden, als die in §. 78. 3. angegebene; man bedient sich dann zweckmässig der nach §. 182 bereiteten, welche in 10 C.C. 0,4 Grm. Schwefelsäure enthält.